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Obst- und Gartenbauverein

Winkelhaid

und Umgebung e.V.

 

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S A T Z U N G

 

Mitglied des Bayer. Landesverbandes für Gartenbau und

Landespflege sowie des Bezirks- und Kreisverbandes


 

Satzung des Obst- und Gartenbauverein Winkelhaid und Umgebung e.V.

  • 1
    Name und Sitz des Vereins

Der Obst- und Gartenbauverein Winkelhaid und Umgebung e.V. erstreckt seine Tätigkeit im Wesentlichen auf das Gebiet der Gemeinde Winkelhaid.

Der Sitz des Vereins ist 90610 Winkelhaid. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen.

  • 2
    Zweck und Ziele des Vereins
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein bezweckt im Rahmen des Obst- und Gartenbaues die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung der Kulturlandschaft. Der Verein fördert auch die Ortsverschönerung und dient damit der Heimatpflege. Weiter bemüht er sich um Pflege der dörflichen Gemeinschaft.
  • Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Aufwendungen, die durch Rechnungen oder anderen glaubhaften Nachweis belegt werden, können erstattet werden.
  • 3
    Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es

  • einer von Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitrittes.
  • eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.
  • Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene*) Berufung an die Vereinsleitung ergreifen, welche endgültig entscheidet.

Personen, die sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

*)    Bezeichnungen für die Organe, Mitglieder u. ä. sind in dieser Satzung auch in ihrer männlichen Form als genderneutral im Sinne des (Bayerisches Gleichstellungsgesetz - BayGlG) zu verstehen.

 

  • 4
    Ausscheiden aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod,
  • durch Austritt; der Austritt muss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich; der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist voll zu entrichten. Der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen,
  • durch Ausschluss,
  • durch die Auflösung des Vereins.
  • 5
    Ausschluss

Der Ausschluss kann von der Vereinsleitung beschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten und/oder Beitragsrückstände von mehr als einem Jahr vorliegen. Das Ausschlussverfahren darf erst eingeleitet werden, wenn der Vorstand das Mitglied zur Erfüllung seiner Pflichten vergeblich aufgefordert hat.

Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

  • 6
    Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt,

  • Aufklärung und Rat in allen obst- und gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen.
  • Anträge zu stellen. Soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind diese mindestens zwei Wochen vorher dem Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen.
    Für Anträge zur Satzungsänderung gelten drei Wochen.
  • die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  • an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  • 7
    Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Verpflichtung,

  • die Ziele des Vereins zu fördern,
  • die Satzung des Vereins zu befolgen,
  • die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
  • die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.
  • Die Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln, Schäden zu meiden und jene, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht sind, auf Verlangen des Vereins zu ersetzen.
  • 8
    Organe des Vereins
  • Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. die Vereinsleitung,
  3. den Vorstand.
  • Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des örtlich zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes.
  • 9
    Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.

Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt, er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.

  • 10
    Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch schriftliche Einladung, auch in elektronischer Form, per E-Mail und durch Bekanntgabe in der Tageszeitung „Der Bote“ zu geschehen. Die Einberufung hat mindestens vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Über Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.

  • 11
    Durchführen der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmung erfolgt in öffentlicher Weise, sofern die Versammlung nichts anderes bestimmt. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Beschlüsse über Abänderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder.

Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung.

Das Stimmrecht ist durch das Mitglied persönlich auszuüben.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Bei Verhinderung wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten.

Ist der Vorsitzende und sein Vertreter am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. Bei Verhinderung des Schriftführers wird dieser durch ein anderes Mitglied der Vereinsleitung vertreten.

  • 12
    Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

  • Wahl des Vorstandes, des Kassiers, des Schriftführers, der Beisitzer und der Kassenrevisoren,
  • Genehmigung des Tätigkeits- und Kassenberichtes,
  • Entlastung des Vorstandes und des Kassiers,
  • Festsetzung und Abänderung der Satzung,
  • Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrags,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge,
  • Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
  • 13
    Die Vereinsleitung

Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier, sowie drei bis zu 5 Beisitzern. Die Mitglieder der Vereinsleitung werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des Schriftführers und des Kassiers können auch von einer Person geführt: werden.

Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung.

Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, bleibt es bis zur Neuwahl im Amt.

  • 14
    Beschlussfassung in der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung wird vom Vorstand einberufen; sie ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

  • 15
    Aufgaben der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen ist. Insbesondere obliegt ihr

  • die Aufstellung des Tätigkeitsberichtes,
  • die Vorprüfung des Kassenberichtes,
  • die Planung für das kommende Jahr,
  • der Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages,
  • die Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge.
  • 16
    Vorstand

Der Vorstand i. S. des § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus ihrer Mitte auf vier Jahre gewählt. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.

Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmender Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden.  Der Vorstand kann darüber hinaus eine pauschale Aufwandsentschädigung seiner Tätigkeit gem. § 3 Nr.26 a EstG (Ehrenamtspauschale) erhalten.

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten jeweils allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt Zeit und Ort der Mitgliederversammlung.

  • 17
    Aufgaben des Vorstandes

Die Vorsitzenden vertreten den Verein im Außenverhältnis in geldwerten Angelegenheiten und erteilen Zahlungsanweisungen. Sie entscheiden selbständig bis zu einem Betrag von 3.000, - Euro. Im Außenverhältnis gilt ferner, dass für Rechtsgeschäfte, die den Betrag von
3.000,- Euro überschreiten, die Zustimmung der Vereinsleitung (§ 13) erforderlich ist.

Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er beruft und leitet die Sitzungen der Vereinsleitung. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung, sowie nach den Beschlüssen der Kreis-, Bezirks-, und Landesverbände. Er gibt dem Schriftführer Anweisung über den alljährlich zu erstellendem Tätigkeitsbericht.

  • 18
    Betriebsmittel

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch

  • Mitgliederbeiträge
  • Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins
  • Stiftungen und sonstige Zuwendungen an den Verein
  • 19
    Jahresmitgliedsbeitrag

Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen für die übergeordneten Verbände.

 

  • 20
    Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

  • 21
    Aufgaben des Kassiers

Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins.

Er hat insbesondere

  • sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen, alle Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen und die Belege zu sammeln,
  • die Jahresrechnung nach Jahresabschluss so zeitig zu fertigen, dass sie den Revisoren vor der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann,
  • die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen.
  • die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.
  • 22
    Aufgaben des Schriftführers

Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat er Protokolle zu führen. Alle Protokolle sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Schriftführer fertigt sofort nach Jahresschluss in Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

  • 23
    Auflösung des Vereins
  • Anträge auf Auflösung des Vereins, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
  • Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 % der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Winkelhaid, die es zweckgebunden zur Pflege der öffentlichen Anlagen in Winkelhaid zu verwenden hat.
  • 24
    Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde zuletzt neugefasst am 28.11.2013 mit Nachtrag vom 20.03.2014. (ist zu aktualisieren)

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung am 03.06.2014 (ist zu aktualisieren) in das Vereinsregister in Kraft

Verleihung der Ehrenkugel des Kreisverbandes an Marianne Küblbeck

Im Rahmen des Jahresabschluss-Essens des Kreisverbandes fanden auch in diessem Jahr wieder Ehrungen für verdiente Aktive in den Gartenbauvereinen statt. Unser Kreisvorsitzender Wolfgang Lahm verlieh dabei die Ehrenkugeln. Das sind individuell künstlerisch gestaltete Keramikkugeln mit hübschen Motiven, versehen mit dem Spruch "Für besondere Verdienste".

Nachdem Marianna Küblbeck an diesem Tag verhindert war, nutzte der Kreisvorsitzende die Gelegenheit, diese Ehrung bei der Jahreshauptversammlung im Gasthof "Zur schönen Aussicht" nachzuholen. "Mit ihrem vielfältigen langjährigen Wirken hat sich Marianne diese Ehrung längst verdient", so Lahm in seiner kurzen Ansprache.

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Zusammen mit dem Vorsitzenden des OGV, Prof. Gerhard Galneder, überreicht der Kreisvorsitzende die individuell gestaltete Ehrenkugel.

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sichtliche Freude bei Marianne Küblbeck

Frühjahrsschnittkurs beim OGV Winkelhaid

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Der Obst- und Gartenbauverein Winkelhaid veranstaltete auch in diesem Frühjahr wieder einen Obstbaumschnittkurs mit der bewährten Unterstützung durch Gärtnermeister Rüdiger Klähn. Zunächst erklärte dieser die Grundlagen sowie den Sinn und Zweck der möglichen Schnittmaßnahmen. Prinzipiell können Apfelbäume währen des ganzen Jahres geschnitten werden. Der Baumschnitt in der Winterruhe bewirkt im Frühjahr einen Wachstumsschub. Dieser Effekt ist beim Sommerschnitt kaum wirksam und kann gezielt bei größeren Eingriffen zur Reduzierung übermäßiger Austriebe in der folgenden Wachstumsperiode genutzt werden. Im belaubten Zustand lassen sich aber leichter die tatsächliche Dichte der Krone und die erforderlichen Schnittmaßnahmen beurteilen.

Ziel ist es, die Vitalität des Baumes zu erhalten sowie die Qualität der Früchte zu steigern. Die Baumkrone kann durch das regelmäßige Verjüngen über viele Jahrzehnte hinweg vor dem Vergreisen bewahrt werden. Dazu wird durch das sogenannte Ableiten ein Ast durch einen jüngeren Seitentrieb ersetzt. Werden Zweige ganz entfernt, ist immer darauf zu achten, dass der Schnitt unmittelbar am Ansatz erfolgt. Der fachkundige Gärtnermeister veranschaulichte darüber hinaus an mehreren jungen Bäumen die Schnitttechniken, welche die jungen Bäume gleich in jungen Jahren in die richtige Wuchsrichtung lenken sollten, um eine lichte und gut belüftete Baumkrone zu gewährleisten. Er demonstrierte dabei auch die Besonderheiten im Schnitt an den unterschiedlichen Baumsorten wie Pfirsiche, Birnen und Zwetschgen.

Die vielen wertvollen Tipps und Anregungen würdigten die zahlreichen Teilnehmer dem Fachmann Gärtnermeister Klähn mit großem Applaus. Ebenso dankte auch der Vorsitzende des Obst- und Gartenbauvereins Winkelhaid Gerhard Galneder und kündigte dabei bereits den nächsten Sommerschnittkurs im Juli an.